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Verweise
in § 42p HwO

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Handwerksordnung

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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
Quelle: BMJ
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