HwO
Verweise
in § 42a HwO

HwO  
Handwerksordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
1.
als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
2.
als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
3.
als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.
Quelle: BMJ
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