HwO Handwerksordnung
HwO
Handwerksordnung
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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
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Schemata
zu Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Notizen
zu § 35 HwO
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