HwO Handwerksordnung
HwO
Handwerksordnung
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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Der Meisterprüfung im Sinne des § 45 bleiben die in § 133 Abs. 10 der Gewerbeordnung bezeichneten Prüfungen gleichgestellt, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelegt worden sind.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Notizen
zu § 121 HwO
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