HwO
Verweise
in § 109 HwO

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Handwerksordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer; Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung, die auch bestimmen kann, daß die Handwerkskammer durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird.
Quelle: BMJ
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