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Verweise
in § 4 HRV

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Handelsregisterverordnung

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Handelsrecht

Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Richter zuständig. Soweit die Erledigung der Geschäfte nach dieser Verordnung dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen ist, gelten die §§ 5 bis 8 des Rechtspflegergesetzes in Bezug auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend.
Quelle: BMJ
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