HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse
Werkvertrag u.Ä.
Verkehrsanlagen sind
- 1.
- Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
- 2.
- Anlagen des Schienenverkehrs,
- 3.
- Anlagen des Flugverkehrs.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Werkvertrag u.Ä.
Notizen
zu § 45 HOAI
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