Verweise
in § 24 HOAI
HOAI
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen und Landschaftsplanerischen Fachbeiträgen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 29 bewertet:
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Anlage 5 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
Quelle: BMJ
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