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Verweise
in § 22 HOAI

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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

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Werkvertrag u.Ä.

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:
1.
Landschaftspläne,
2.
Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
3.
Landschaftsrahmenpläne,
4.
Landschaftspflegerische Begleitpläne,
5.
Pflege- und Entwicklungspläne.
Quelle: BMJ
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