HkNRG Herkunftsnachweisregistergesetz
HkNRG
Herkunftsnachweisregistergesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach
- 1.
- § 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder
- 2.
- § 5 Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die zuständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a jeweils für ihren Geschäftsbereich.
Quelle: BMJ
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