Verweise
in § 6 HkNRG
HkNRG
Herkunftsnachweisregistergesetz
Die zuständige Behörde gibt die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Gas und die Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte im Bundesanzeiger bekannt.
Quelle: BMJ
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