HKaG Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G
HKaG
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G
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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
(1)
1Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, soweit sie rechtskräftig geworden sind. 2Die rechtskräftige Entscheidung ist entsprechend Art. 83 Abs. 3 Satz 1 und 2 den dort Genannten mitzuteilen.“
(2)
1Der Verweis gilt mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung als erteilt. 2Zum selben Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 wirksam.
Quelle: BAY
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