HKaG
Verweise
in Art. 95 HKaG

HKaG  
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1)
In jeder Entscheidung, die das Verfahren der Instanz beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
(2)
1Für das berufsgerichtliche Verfahren werden Gebühren nur erhoben, wenn auf eine der in Art. 67 genannten Maßnahmen erkannt oder der Beschwerdebescheid gemäß Art. 38 Abs. 6 bestätigt wird. 2Die Gebühren hat der Beschuldigte zu tragen. 3Sie betragen für jede Instanz mindestens einhundertfünfzig Euro, höchstens zweitausendfünfhundert Euro. 4Das Gericht bestimmt in der Entscheidung die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3)
Die Auslagen des berufsgerichtlichen Verfahrens können ganz oder teilweise auferlegt werden
  • 1.
    dem Beschuldigten, wenn auf eine der in Art. 67 genannten Maßnahmen erkannt wurde; sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Beschuldigten ausgegangen, so dürfen die besonderen Auslagen insoweit dem Beschuldigten nicht auferlegt werden;
  • 2.
    dem Antragsteller, soweit er Auslagen durch sein Verhalten herbeigeführt hat.
Quelle: BAY
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