HKaG
Verweise
in Art. 93 HKaG

HKaG  
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1)
1Gegen alle vom Berufsgericht im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden ist, soweit sie bei sinngemäßer Anwendung der Strafprozessordnung anfechtbar sind, die Beschwerde zulässig. 2Sie ist binnen zweier Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung beim Berufsgericht des ersten Rechtszugs einzulegen.
(2)
1Wird die Beschwerde vom Berufsgericht in der Besetzung nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 für begründet erachtet, so hilft es ihr ab. 2Andernfalls legt es die Beschwerde binnen einer Woche dem Landesberufsgericht vor. 3Das Landesberufsgericht entscheidet durch Beschluss.
Quelle: BAY
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