Verweise
in Art. 87 HKaG
HKaG
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G
(1)
Wird gegen ein beamtetes Mitglied der Berufsvertretungen, das einer Verletzung der Berufspflichten beschuldigt ist, wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so finden auf das berufsgerichtliche Verfahren Art. 86 Abs. 1 und 3 entsprechende Anwendung.
(2)
Nach Beendigung des Disziplinarverfahrens kann das berufsgerichtliche Verfahren fortgesetzt werden, wenn
- 1.die Verletzung der Berufspflichten nicht als Dienstvergehen mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet worden ist,
- 2.neben der Disziplinarmaßnahme Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zusätzlich erforderlich sind, um das Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstands zu wahren, oder
- 3.neben der Disziplinarmaßnahme Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 in Frage kommen.
Quelle: BAY
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