HKaG
Verweise
in Art. 87 HKaG

HKaG  
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1)
Wird gegen ein beamtetes Mitglied der Berufsvertretungen, das einer Verletzung der Berufspflichten beschuldigt ist, wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so finden auf das berufsgerichtliche Verfahren Art. 86 Abs. 1 und 3 entsprechende Anwendung.
(2)
Nach Beendigung des Disziplinarverfahrens kann das berufsgerichtliche Verfahren fortgesetzt werden, wenn
  • 1.
    die Verletzung der Berufspflichten nicht als Dienstvergehen mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet worden ist,
  • 2.
    neben der Disziplinarmaßnahme Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zusätzlich erforderlich sind, um das Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstands zu wahren, oder
  • 3.
    neben der Disziplinarmaßnahme Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 in Frage kommen.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Notizen
zu Art. 87 HKaG
Keine Notizen vorhanden.