Verweise
in Art. 81 HKaG
HKaG
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G
(1)
1Der Beschuldigte und der Antragsteller sind zu allen Beweiserhebungen zu laden, es sei denn, dadurch wird die Untersuchung wesentlich erschwert oder der Untersuchungserfolg gefährdet. 2Der Beschuldigte ist in jedem Fall durch den Untersuchungsführer oder durch ein Gericht zu vernehmen.
(2)
Der Untersuchungsführer hat zu allen Beweiserhebungen einen Schriftführer beizuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf diese Amtstätigkeit zu verpflichten.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Notizen
zu Art. 81 HKaG
Keine Notizen vorhanden.