HKaG
Verweise
in Art. 75 HKaG

HKaG  
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist im berufsgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn es das Gericht zur Sicherung des Beweises oder wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für erforderlich hält.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Notizen
zu Art. 75 HKaG
Keine Notizen vorhanden.