HKaG
Verweise
in Art. 73 HKaG

HKaG  
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

Die ehrenamtlichen Richter erhalten Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.
Quelle: BAY
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