HKaG
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Verweise
in Art. 65 HKaG

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Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

1Im Übrigen finden auf die Berufsausübung und die Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Psychotherapeuten die Vorschriften der Abschnitte I, II und V des Ersten Teils, ausgenommen Art. 18 Abs. 3, sowie die Art. 55 und 59 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung. 2 Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 83 Abs. 2 Satz 3 gelten mit der Maßgabe, dass verhängte Geldbußen oder auferlegte Geldbeträge zugunsten von der Kammer zu bestimmender sozialer Einrichtungen zu zahlen sind.
Quelle: BAY
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