HKaG
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Verweise
in Art. 63 HKaG

HKaG  

Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

(1)
1Die Delegiertenversammlung besteht aus 45 Delegierten. 2Diese werden unter den Mitgliedern schriftlich oder elektronisch in geheimer Wahl auf die Dauer von mindestens vier Jahren gewählt.
(2)
Die Wahlordnung regelt das Nähere über das Wahlverfahren.
Quelle: BAY
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