Verweise
in Art. 61 HKaG
HKaG
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G
(1)
Mitglieder der Kammer sind alle Berufsangehörigen, die
- 1.in Bayern den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten, des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder des Psychotherapeuten ausüben oder
- 2.ohne einen dieser Berufe auszuüben, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
(2)
Sie sind verpflichtet, sich bei der Kammer an- und abzumelden.
Quelle: BAY
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