HKaG
Verweise
in Art. 61 HKaG

HKaG  
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1)
Mitglieder der Kammer sind alle Berufsangehörigen, die
  • 1.
    in Bayern den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten, des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder des Psychotherapeuten ausüben oder
  • 2.
    ohne einen dieser Berufe auszuüben, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
(2)
Sie sind verpflichtet, sich bei der Kammer an- und abzumelden.
Quelle: BAY
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