Verweise
in Art. 56 HKaG
HKaG
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G
1Die Delegiertenversammlung besteht aus 100 Delegierten. 2Diese werden entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Mitglieder der Landesapothekerkammer in den Wahlbezirken, die den Regierungsbezirken entsprechen, unter den Mitgliedern schriftlich oder elektronisch in geheimer Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 3In der von der Landesapothekerkammer zu erlassenden Wahlordnung, die die Einzelheiten des Verteilungs- und Wahlverfahrens regelt und die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf, kann die Dauer auf bis zu sechs Jahre verlängert werden.
Quelle: BAY
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