HKaG
Verweise
in Art. 48 HKaG

HKaG  
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1)
1Die tierärztlichen Bezirksverbände sind für den Bereich eines Regierungsbezirks zu bilden; sie umfassen diesen Bereich in seinem jeweiligen Gebietsumfang. 2Sie stehen unter der Aufsicht der Landestierärztekammer und der Regierung. 3Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 4Sie führen ein Dienstsiegel.
(2)
Mitglieder der tierärztlichen Bezirksverbände sind alle zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte, die
  • 1.
    in Bayern tierärztlich tätig sind oder,
  • 2.
    ohne tierärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
Quelle: BAY
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