HKaG
Verweise
in Art. 46 HKaG

HKaG  
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1)
1Im Übrigen finden auf die Berufsausübung und die Berufsvertretungen der Zahnärzte die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 und 3 sinngemäß Anwendung. 2Soweit Zahnärzte in eigener Praxis, die zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind, und in medizinischen Versorgungszentren tätige Zahnärzte zum vertragszahnärztlichen Notdienst herangezogen werden, haben diese unbeschadet ihrer vertragszahnärztlichen Verpflichtungen auch berufsrechtlich die Pflicht, den Notdienst nach den hierfür geltenden Bestimmungen wahrzunehmen. 3Die Berufsordnung kann hierzu Näheres regeln.
(2)
Die berufsaufsichtlichen Verfahren nach Art. 37 bis 39 werden vom Vorstand oder dem hierfür bestellten Ausschuss des zahnärztlichen Bezirksverbands durchgeführt.
Quelle: BAY
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