HKaG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 24 HKaG

HKaG  

Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

Auf Antrag werden in einem Staat nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 zurückgelegte Ausbildungszeiten auf den Weiterbildungsgang im Sinn des Art. 23 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des betroffenen Staates vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht dieses Staates zur Ausführung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 86/457/EWG, von Art. 31 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 93/16/EWG oder von Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Notizen
zu Art. 24 HKaG
Keine Notizen vorhanden.