HKaG
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Verweise
in Art. 19 HKaG

HKaG  

Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

Die Berufsordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten im Rahmen des Art. 17 enthalten, insbesondere über
  • 1.
    die Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
  • 2.
    die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
  • 3.
    die Praxisankündigung und Praxiseinrichtung,
  • 4.
    die Durchführung von Sprechstunden und Hausbesuchen,
  • 5.
    die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,
  • 6.
    die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
  • 7.
    das Ausmaß des Verbots oder der Beschränkung der Werbung,
  • 8.
    die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
  • 9.
    das berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe,
  • 10.
    die Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern,
  • 11.
    die Ausbildung von Personal,
  • 12.
    die Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung,
  • 13.
    die Beratung in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen vor der Durchführung
    • a)
      klinischer Versuche am Menschen,
    • b)
      epidemiologischer Forschungsvorhaben mit personenbezogenen Daten,
    • c)
      der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und Embryonen.
Quelle: BAY
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