HKaG
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Verweise
in Art. 16 HKaG

HKaG  

Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

(1)
1Die Landesärztekammer steht unter der Aufsicht des Staatsministeriums. 2Dieses kann insbesondere zu den Kammersitzungen Vertreter entsenden, denen auf Verlangen jederzeit das Wort erteilt werden muss. 3 Art. 9 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(2)
1Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung unterliegt die Landesärztekammer der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. 2 Art. 109 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 1 GO finden entsprechende Anwendung.
Quelle: BAY
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