HKaG
Verweise
in Art. 16 HKaG

HKaG  
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1)
1Die Landesärztekammer steht unter der Aufsicht des Staatsministeriums. 2Dieses kann insbesondere zu den Kammersitzungen Vertreter entsenden, denen auf Verlangen jederzeit das Wort erteilt werden muss. 3 Art. 9 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(2)
1Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung unterliegt die Landesärztekammer der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. 2 Art. 109 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 1 GO finden entsprechende Anwendung.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Notizen
zu Art. 16 HKaG
Keine Notizen vorhanden.