HKaG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 102 HKaG

HKaG  

Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

Die für die Bestellung zuständige Behörde führt die Aufsicht über die Berufsgerichte und das Landesberufsgericht.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Notizen
zu Art. 102 HKaG
Keine Notizen vorhanden.