HKaG
Verweise
in Art. 100 HKaG

HKaG  
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

(1)
1Eintragungen in den bei der Berufsvertretung geführten Personalakten über eine Maßnahme nach Art. 67 Abs. 1 sind nach zehn Jahren zu tilgen. 2Die über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.
(2)
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist.
(3)
Die Frist endet nicht, solange gegen den Betreffenden ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme noch nicht zu tilgen ist oder ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist.
(4)
Nach Ablauf der Frist dürfen die Berufspflichtverletzung und die Verurteilung dem Betreffenden im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden.
(5)
Die Abs. 1 bis 4 finden bei berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach Art. 38 entsprechend Anwendung, wobei die Tilgungsfrist fünf Jahre beträgt.
Quelle: BAY
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