HGÜ
Verweise
in Art. 33 HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

(1) Dieses Übereinkommen kann durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifi­kation gekündigt werden. Die Kündigung kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten eines nicht einheitlichen Rechtssystems beschränken, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Ist in der Notifika­tion für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
Quelle: HCCH
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