Verweise
in Art. 24 HGÜ
HGÜ
Haager Gerichtsstandsübereinkommen
Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht trifft in regelmäßigen Abständen Vorkehrungen für
a) die Prüfung der praktischen Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich aller Erklärungen, und
b) die Prüfung, ob Änderungen dieses Übereinkommens wünschenswert sind.
Quelle: HCCH
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