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Verweise
in Art. 24 HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht trifft in regelmäßi­gen Abständen Vorkehrungen für
a) die Prüfung der praktischen Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich aller Erklärungen, und
b) die Prüfung, ob Änderungen dieses Übereinkommens wünschens­wert sind.
Quelle: HCCH
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