HGÜ Haager Gerichtsstandsübereinkommen
HGÜ
Haager Gerichtsstandsübereinkommen
Gerichtliche Vergleiche, die von einem in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gericht eines Vertragsstaats gebilligt oder die vor diesem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossen worden sind und die im Ursprungsstaat in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar sind, werden nach diesem Übereinkommen in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckt.
Quelle: HCCH
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Schemata
zu
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Notizen
zu Art. 12 HGÜ
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