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Verweise
in Art. 12 HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

Gerichtliche Vergleiche, die von einem in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gericht eines Vertragsstaats gebilligt oder die vor diesem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossen worden sind und die im Ursprungsstaat in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar sind, werden nach diesem Überein­kommen in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckt.
Quelle: HCCH
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