Verweise
in § 25 HGrG
HGrG
Haushaltsgrundsätzegesetz
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann es das für die Finanzen zuständige Ministerium von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.
Quelle: BMJ
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