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in § 1 HGrG

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Haushaltsgrundsätzegesetz

Die Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsätze für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder. Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach diesen Grundsätzen zu regeln.
Quelle: BMJ
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