HGB
Verweise
in § 83 HGB

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Handelsgesetzbuch

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Handelsrecht

Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines Handelsgewerbes andere als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeitsverhältnis dieser Personen geltenden Vorschriften.
Quelle: BMJ
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