HGB Handelsgesetzbuch
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Handelsgesetzbuch
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Handelsrecht
(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Handelsrecht
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