HGB Handelsgesetzbuch
HGB
Handelsgesetzbuch
ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht
Seehandelsrecht
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
- 1.
- Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;
- 2.
- Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
- 3.
- Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
- 4.
- Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Seehandelsrecht
Notizen
zu § 605 HGB
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