HGB
Verweise
in § 602 HGB

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Handelsgesetzbuch

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Seehandelsrecht

Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
Quelle: BMJ
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