HGB Handelsgesetzbuch
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ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht
Seehandelsrecht
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Seehandelsrecht
Notizen
zu § 573 HGB
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