HGB
Verweise
in § 556 HGB

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Handelsgesetzbuch

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Seehandelsrecht

Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis kann spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends gekündigt werden. Ist die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen, ist die ordentliche Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs zulässig.
Quelle: BMJ
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