HGB
Verweise
in § 548 HGB

HGB  
Handelsgesetzbuch

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Seehandelsrecht

Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck können gegen den Beförderer oder den ausführenden Beförderer nur auf der Grundlage der Vorschriften dieses Unterabschnitts geltend gemacht werden.
Quelle: BMJ
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