HGB
Verweise
in § 532 HGB

HGB  
Handelsgesetzbuch

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Seehandelsrecht

(1) Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag jederzeit kündigen.
(2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter, wenn er einen Anspruch nach § 489 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geltend macht, auch ein etwaiges Liegegeld verlangen.
Quelle: BMJ
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