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Bilanzrecht
Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Bilanzrecht
Notizen
zu § 340d HGB
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