HGB
Verweise
in § 243 HGB

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ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Bilanzrecht

(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
(2) Er muß klar und übersichtlich sein.
(3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
Quelle: BMJ
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