Verweise
in § 81a HG NRW
HG NRW
Hochschulgesetz NRW
Die Deutsche Hochschule der Polizei in Trägerschaft des Bundes und der Länder ist als Universität eine gemeinsame auf den Polizeidienst ausgerichtete Hochschule des Bundes und der Länder und zugleich eine Einrichtung des Landes mit Sitz in Münster. Für die Deutsche Hochschule der Polizei gilt das Abkommen über die Deutsche Hochschule der Polizei vom 8. Februar 2006 (GV. NRW. S. 116) in der jeweils geltenden Fassung sowie das Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88) in der jeweils geltenden Fassung.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Bildungsrecht
Notizen
zu § 81a HG NRW
Keine Notizen vorhanden.