HG NRW
Verweise
in § 8 HG NRW

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Hochschulgesetz NRW

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Bildungsrecht

(1) Das Ministerium kann insbesondere für Zwecke des Controllings, der Finanzierung, der Planung, der Evaluierung und der Statistik anonymisierte Daten bei den Hochschulen anfordern. Personenbezogene Daten der Studierenden und des Hochschulpersonals dürfen nach Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften angefordert werden. § 76 Absatz 4 bleibt jeweils unberührt.
(2) Daten, die Hochschulen an andere Einrichtungen übermitteln, und Daten mit Hochschulbezug, die andere Einrichtungen des Landes, insbesondere staatliche Prüfungsämter, direkt erheben, sind auf Anforderung auch dem Ministerium zur Verfügung zu stellen. Soweit die Daten an Einrichtungen des Landes übermittelt werden und dort verarbeitet werden, sind die diesbezüglichen Ergebnisse von diesen Einrichtungen ebenfalls uneingeschränkt und, soweit der Verarbeitung kein besonderer Auftrag des Ministeriums zugrunde lag, kostenfrei dem Ministerium auf dessen Anforderung zur Verfügung zu stellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Ministerium kann veranlassen, dass Daten mit Hochschulbezug im Sinne des Satzes 1, insbesondere die von den staatlichen Prüfungsämtern erhobenen Daten, zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur Überprüfung des Studienerfolgs unmittelbar auch oder nur den Hochschulen zur Verfügung gestellt werden und dort zu diesen Zwecken verarbeitet werden dürfen; das Nähere kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Ausbildung zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung regeln.
(3) Die Hochschulen können für sich selbst oder übergreifend im Verbund mit weiteren Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen Forschungsinformationssysteme aufbauen und betreiben. Sie können zu diesem Zweck auch personenbezogene Daten verarbeiten. Das Nähere regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.
(4) Zur Berechnung und Festlegung von Aufnahmekapazitäten und zu allgemeinen Planungszwecken kann das Ministerium von den Hochschulen insbesondere Daten zum Lehrangebot und zur Lehrnachfrage anfordern. Das Nähere kann das Ministerium durch Rechtsverordnung regeln; diese kann insbesondere Vorgaben für die Bestimmung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage, für die Berechnung der Aufnahmekapazität und für das übrige Verfahren enthalten.
(5) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen verwenden, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualitätssicherung und von Evaluationen nach § 7 Absatz 2 oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Das Nähere regelt die Evaluationsordnung.
(6) Unter der Verantwortung des Rektorats können die Hochschulen die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihre Veranstaltungen, auch durch die Dokumentation durch und die Veröffentlichung von Bild- und Tonaufnahmen, informieren und insbesondere über ihr Informations- und Bildungsangebot unterrichten (Bildungsmarketing). Sie können die Presseberichterstattung in geeigneter Weise unterstützen.
(7) Zur Ermittlung geschlechtsspezifischer Unterschiede in der Vergütung von Professorinnen und Professoren beauftragt das Ministerium eine Stelle, jährlich eine standardisierte, Forschungszwecken dienende Abfrage bei den Hochschulen durchzuführen. Die Hochschulen melden dieser Stelle dazu je Professur in pseudonymisierter Form Informationen betreffend Geschlecht, Geburtsjahr, Einstufung, Lehr- und Forschungsbereich, Art des Dienstverhältnisses sowie Höhe und Art der Leistungsbezüge, nach Maßgabe des Auftrags des Ministeriums unter Hochrechnung auf eine Vollzeitstelle. Dabei sind Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge jeweils aufgeschlüsselt nach befristeten und unbefristeten Bezügen zu übermitteln. Die von der Hochschule monatlich zu erfassenden Daten eines Kalenderjahres sind im Februar des Folgejahres als Monatsdurchschnittswerte mittels eines elektronischen Datenübermittlungsverfahrens bereitzustellen. Die beauftragte Stelle anonymisiert die Daten und veröffentlicht diese im Anschluss. Die Primärdaten werden spätestens zwölf Wochen, nachdem die anonymisierten Daten veröffentlicht wurden, gelöscht.
(8) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.
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