HG NRW Hochschulgesetz NRW
HG NRW
Hochschulgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1) Die Universität kann Gelegenheit zur Habilitation geben. Das Nähere regelt der jeweilige Fachbereich durch Satzung, die auch vorsehen kann, dass mit erfolgreicher Habilitation der Doktorgrad mit dem Zusatz habilitatus oder einem ähnlichen Zusatz geführt werden kann. § 63 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt. Auf Antrag der oder des Habilitierten entscheidet die Hochschule über die Verleihung der Befugnis, in ihrem oder seinem Fach an der Hochschule Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen. Auf Grund der Verleihung der Befugnis zur Durchführung von Lehrveranstaltungen ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung Privatdozentin oder Privatdozent zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet. Das Nähere zu den Sätzen 2 und 3 regelt die Hochschule.
Quelle: Justizportal NRW
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