HeizkostenV
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Verweise
in § 2 HeizkostenV

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Verordnung über Heizkostenabrechnung

Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
Quelle: BMJ
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