HeilprGDV 1
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Erste Heilpraktikergesetz-Durchführungsverordnung

Auf Grund § 7 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 251) wird verordnet:
Quelle: BMJ
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