HeilprGDV 1 Erste Heilpraktikergesetz-Durchführungsverordnung
HeilprGDV 1
Erste Heilpraktikergesetz-Durchführungsverordnung
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist inPreußen,Bayern ... derRegierungspräsident,in Berlin derPolizeipräsident,... im Saarland derReichskommissar für das Saarlandund im übrigen die oberste Landesbehörde.
(2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung die staatliche Polizeibehörde, im übrigen in Stadtkreisen derOberbürgermeister,in Landkreisen derLandrat.
(3)
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Medizinrecht
Notizen
zu § 11 HeilprGDV 1
Keine Notizen vorhanden.