HeilprGDV 1
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Verweise
in § 11 HeilprGDV 1

HeilprGDV 1  

Erste Heilpraktikergesetz-Durchführungsverordnung

(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist inPreußen,Bayern ... derRegierungspräsident,in Berlin derPolizeipräsident,... im Saarland derReichskommissar für das Saarlandund im übrigen die oberste Landesbehörde.
(2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung die staatliche Polizeibehörde, im übrigen in Stadtkreisen derOberbürgermeister,in Landkreisen derLandrat.
(3)
Quelle: BMJ
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